Für die Anwendung der §§ 111 bis 113 müssen folgende Grundvoraussetzungen erfüllt sein:
- Im Betrieb muss ein Betriebsrat existieren
- Im Betrieb müssen in der Regel mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt sein
- Die Maßnahme des Arbeitgebers muss eine Betriebsänderung darstellen
- Es muss die Möglichkeit bestehen, dass die Betriebsänderung wesentliche Nachteile für die Beschäftigten des Unternehmens zur Folge hat
- Es muss die gesamte Belegschaft oder wenigstens einerheblicher Teil der Belegschaft betroffen sein.
wobei je nach Fall nicht alle Bedingungen gleichzeitig erfüllt sein müssen.