Das Herzstück des Betriebsverfassungsgesetz ist die Mitbestimmung.
Vier Gruppen sind hier zu unterscheiden:
- Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten(§ 87 BetrVG)
- Mitbestimmung über Arbeitsplätze (§§ 90, 91, BetrVG)
- Mitwirkung in personellen Angelegenheiten (§§ 92 bis 105 BetrVG)
- Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten (§§ 111 bis 113 BetrVG » Wirtschaftliche Beratungen ... mehr