Was sind „soziale Fürsorgeleistungen“?
Hierunter fallen ganz unterschiedliche Leistungen, die für eine Übergangszeit vom Arbeitgeber erbracht werden. Vielleicht hilft Ihnen folgende – unvollständige – Aufzählung bei den Abfindungsverhandlungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer:
- Zuschüsse des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer zur Erleichterung des Arbeitsplatz oder Berufswechsels;
- Leistungen zur Anpassung an eine dauerhafte Berufsaufgabe und Arbeitslosigkeit;
- Zahlungen zur Verwendung für die Altersversorgung;
- befristete Übernahme von Versicherungsbeiträgen;
- die befristete Zahlung von Zuschüssen zum Arbeitslosengeld;
Damit der Fiskus diese Leistungen als „soziale Fürsorgeleistungen“ anerkennt, müssen Sie vor allem folgendes beachten:
- Die „sozialen Fürsorgeleistungen“ müssen Bestandteil der einheitlichen Entlassungsentschädigung sein. Mit anderen Worten: Neben der Abfindung in Geld wird aus Gründen der sozialen Fürsorge zugleich die zusätzliche Leistung der „sozialen Fürsorge“ vereinbart.
- Abfindung gemäß Sozialplan;
- Im Sozialplan steht die Aufstockung in der Transfergesellschaft … das sollte reichen
- Unabhängig von dieser gleichzeitigen Vereinbarung können die Leistungen der „sozialen Fürsorge“ (teilweise) auch in späteren Veranlagungszeiträumen (Kalenderjahren) erbracht werden. Sie dürfen aber nicht 50 % der Hauptleistung (Abfindung) übersteigen.
- Der Arbeitnehmer darf für diese Leistungen der „sozialen Fürsorge“ nicht zu Gegenleistungen verpflichtet sein. Denn dann wäre es ja keine Entlassungsentschädigung mehr.
- …
Welchen steuerlichen Vorteil haben Sie bei „sozialen Fürsorgeleistungen“?
Ihr steuerlicher Vorteil besteht darin, dass diese Leistungen im Falle der „Zusammenballung von Einkünften“ ebenfalls nach der 1/5-Regelung begünstigt besteuert werden.
Dieser Steuervorteil kann erheblich sein!
–> Link zu einem Berechnungsbeispiel Aufstockung Transfergesellschaft Anwendung der 1/5 Regelung! Berechnung nach ELSTER:
ELSTER-Berechnung mit Aufstockung Transfergesellschaft als Einkommen
ELSTER- Berechnung mit Aufstockung Transfergeselslchaft als fünftel-Regelung